Impfpflicht gegen Masern seit dem 01.03.2020
Ab dem 1. März 2020 gilt die Impfpflicht gegen Masern. Das heißt, dass alle Kinder beim Eintritt in die Schule, den Kindergarten, den Kinderhort oder Kindertagespflege die gesetzlich geforderten Masern-Impfungen vorweisen müssen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig werden wollen, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
Das Gesundheitsamt des Landkreises Zwickau geht davon aus, dass ca. 5 000 Personen der o. g. Gruppen über keinen oder nur über einen unzureichenden Impfschutz verfügen. Um diese Impflücken zu schließen, hat es seit Beginn dieses Jahres erweiterte Impfsprechstunden angeboten. Ab dem 1. März wird es sein Impfangebot nochmals erweitern. So wird es nicht nur am Dienstag von 14 bis 17:30 Uhr für Impfwillige da sein, sondern zusätzlich am Donnerstag von 12:30 bis 14:30 Uhr Maserimpfungen anbieten.
Natürlich kann auch bei jedem niedergelassenen Arzt zu Masernimpfungen nachgefragt werden. Die Impfung im Gesundheitsamt stellt lediglich eine Alternative dar.
Weitere Informationen unter www.landkreis-zwickau.de/masernimpfpflicht
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